Willkommen auf der Website des Förderverein Historische Rathäuser in Wilster e.V.

Recht wenig ist das, was wir aus den ersten Jahrzehnten der jungen Stadt Wilster in Erfahrung bringen können. Wenn Vertreter der Stadt auftreten, so geschah es meistens in der Rolle von Zeugen von Rechtsakten, die zunächst über Wilster wenig aussagen. Immerhin hören wir von „consules“, von Ratsherren der Stadt Wilster, d. h., dieser Ort stand unter Stadtregiment, sonst hätten seine Vertreter wie in den umliegenden unter „hollischem Recht“ stehenden Landgemeinden „Schulten und Schöffen“ sein müssen. 1299 hören wir von 2 „consules“ (Marquardus Wigant und Oddo de Dodencupe) aus „Wilstere in holsatie“, die sich gerade in Lübeck befanden und in einem Rechtshandel dieser Stadt Zeugen waren.58) Am 10. Oktober 1349 bezeugen Ratsherren Wilsters bei einem Rechtsstreit zwischen Marschleuten (man nannte sie damals sinnigerweise „Sumpfbewohner“ „paludenses“) und dem Kloster Neumünster bei Sachsenbande („in banno Saxonum“).59) Erst viel später, seit 1454 erfahren wir aus Stadturkunden Wilsters, dass an der Spitze des Rates „de Borghermestere“ stehen.60) Einzelheiten über das Stadtregiment erfahren wir auch jetzt noch nicht. Wir wissen ja aber, dass Wilster Lübsches Stadtrecht hatte wie alle anderen holsteinischen Städte auch. Wir können feststellen, dass die für diese Städte kennzeichnende Ratsverfassung auch für Wilster seine Gültigkeit gehabt hat. Das bedeutet: An der Spitze der Stadt stand der Rat, der sich aus den wirtschaftlich tragenden Schichten, den Handeltreibenden vor allem, nicht den Handwerkern, bildete und sich selbst ergänzte, ohne dass die Bevölkerung hierauf Einfluss nehmen konnte. An der Spitze desselben standen (auch damals wohl schon zwei) Bürgermeister. Der Rat übte die Gerichtsbarkeit aus. Appellationsinstanz war der Rat von Lübeck, des Ortes also, wo das Lübsche Recht ja entwickelt worden war. Der Rat war weiter Polizeiherr, er erhob die Abgaben, übte das Stadtregiment aus und vertrat die Gemeinde nach außen.61)

Die Beziehungen zwischen der Stadt Wilster und dem Umland, dem Kirchspiel und der gesamten Wilstermarsch also, waren viel enger, als es sonst wohl im Mittelalter zwischen Stadt und Land der Fall gewesen ist. Zunächst einmal war die Stadt mit einem weiten Umland auf der alten und der neuen Seite der Au in einem gemeinsamen Kirchspiel verbunden. Dann war die Stadt nur ein Teil der Deichschutz- und der Entwässerungskommüne im Einzugsgebiet der Wilsterau. Aus dem Umland kamen die Bewohner der Stadt, wie sich aus den Familiennamen feststellen lässt, als diese sich durchzusetzen begannen. Schon vom ersten urkundlich erwähnten Ratsherrn ist der Herkunftsort Dodenkop westlich von Beidenfleth erwähnt (im Jahre 1299). Nach diesem Ort nannten die Bewohner der neuen Seite ihr hollisches Recht das „Dodenkoper Recht“. Mit der umliegenden Landbevölkerung hatten die Städter viel zu tun, denn der Raum der Stadt war, eine Folge der Bedingungen bei der Stadtgründung, sehr beengt, weshalb Ackerbürger auf Landerwerb im „Landrecht“ bedacht waren.

Schließlich konnte sich die Bürgerschaft kaum von der Landschaft Wilstermarsch isolieren. Diese war bewohnt von einer selbstbewussten Bevölkerung, die sich schon bald durch größeren Wohlstand von der Geestbevölkerung abhob, die mit ihrem Deichrecht zu intensiver Zusammenarbeit geführt worden war. Selbstverwaltung herrschte besonders im „hollischen Recht“ auch im rechtlichen Bereich. Man lernte, die kommunalen und landschaftlichen Angelegenheiten tatkräftig in die eigenen Hände zu nehmen. Es ist wahrscheinlich, dass aus dem Wunsch der Landschaft heraus die Stadt Wilster erstanden ist, als ein Produkt eines landschaftlichen Bedürfnisses. Hauptleute und Geschworene standen der Landschaft als Organe der gesamten Marsch vor, sie schlossen in ihrem Namen Verträge ab, die auch über die Grenzen Holsteins hinausgingen, so zum Beispiel einer im Jahre 1408, wo „Hovetlude und Landtschwaren und Menheit“ der Kirchspiele der Wilstermarsch mit dem jenseits der Elbe gegenüber gelegenen Lande Kehdingen übereinkamen.62) Ihr Siegel, das sie führten, ist das der „hovetlude und sworen van der Wylster“,63) genannt auch „uses landes ingheseghel“.64) Einer solch selbstbewussten Landbevölkerung konnte sich die Stadt kaum entziehen. Immer wieder tritt man in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen auf. So heißt es schon in einer Urkunde vom 10. Oktober 1349: „Wir Ratsherren, Geschworene und Gemeine von Stadt und Kirchspiel Wilster“, oder es treten auf im Jahre 1364 „hovetlude, lantlude und ratmanne tho der Wylster.“ Nur, wo rein städtischer Besitz auf dem Spiele steht oder die Rechtsstellung des Bürgers in der Stadt selber, bestimmen Rat und Stadtrecht allein.65)

Die größte gemeinsame Tat der Bevölkerung beiderseits der Wilsterau, aus der sich die Stadt kaum ausschließen konnte, erfolgte im Jahre 1438. Bis dahin lag die untere Wilsterau bis hin zur Stadt selbst außerhalb der Eindeichung, des Deichbandes. Die Schleuse der Au lag im Gebiet der lübschen Stadt beim „Mönkehof“, der dem Kloster Neumünster-Bordesholm gehörte. 1163 nämlich schenkte der Erzbischof von Hamburg-Bremen dem Kloster unter anderem auch 12 Morgen Acker südlich der Au gegenüber von der Kirche.66) Der Mönchshof hat dann wohl seinem Standort den Namen „Klosterhof“ vererbt, denn 1438 heißt es „Monnekenhaue – in der Stadt.“67) Mit der Straße Klosterhof hat man auch ein Kloster in Zusammenhang bringen wollen, das, nach einer Urkunde im Vaticanischen Archiv, im Jahre 1391 der Papst den Augustinereremiten, dem Orden Martin Luthers also, in Wilster zu gründen erlaubte. Weiteres darüber ist nicht erhalten.68) Die Gründung kam entweder gar nicht zustande, oder sie ist schon bald wieder eingegangen. Die Schleuse, die „groten verdorwen Sluse“, am Mönkehofe wurde im Jahre 1436 in der „Allerheiligenflut“ eingedrückt, zerstört wie so vieles. Daher wandten sich 1438 die „ehrlicken Karspel Lüd von beiden Syden der Wilster“ in einer Bittschrift an den Herzog Adolf Viii., er möge ihnen helfen „mit palen und mit struck“ und zwar „uppe den Casenort, den man von not muste overdicken“. Der Landesherr half aus, die Abschleusung der Au an der Mündung konnte vollzogen werden. Im Übrigen war diese Urkunde verbunden mit den berühmten „Spadelandbrief“, formal hier in Form einer Anordnung des Herzogs. Es handelt sich um die älteste Wiedergabe der in den Marschen gewachsenen Deich- und Entwässerungsordnung. Eine weitere Tat war die wohl auch im 15. Jahrhundert erfolgte Verkürzung des Au-Laufes in der Neßducht oberhalb von Wilster, wobei die langgestreckte Au-Schleife zwischen Rumfleth und Averfleth durchstoßen wurde. Der alte Lauf heißt heute noch die „Alte Wilster“ (ohne Au). Damit wird vielleicht die sagenhafte Kunde zusammenhängen, dass hier einst Wilster, nun der Ort, gelegen habe, aber dann in die Tiefe versunken sei.69) Für Wilster war die Abschleusung der Au an der Mündung in die Stör sicherlich das gewichtigere Ereignis. Sie bot einmal der Stadt eine größere Sicherung gegen Wassernot. Andererseits aber bedeutete es auch, dass in Zukunft nicht mehr alle Schiffe die Stadt selber anlaufen konnten, sondern in Kasenort entladen werden mussten. Das hat dem Handel der Stadt jedoch in den folgenden Jahrhunderten keinen Abbruch getan.

Wenn wir uns nun der eigentlichen Stadt zuwenden, so kommt uns sehr entgegen, dass sich im Archiv der Stadt Wilster ein „Altes Ratsbuch“ erhalten hat, das bis auf das Jahr 1377 zurückreicht, in eine Zeit also, in der diese Stadt noch nicht ein Jahrhundert alt war.70) Heute erscheint uns der Inhalt des Foliobandes wie „ein regelloses Bild von Eintragungen des verschiedensten Inhalts und der verschiedensten Hände, die dazu noch teils durchstrichen, teils sogar radierten,“ so drückt sich recht eindrucksvoll Pastor W. Jensen aus, als er 1925 das Ratsbuch veröffentlichte. Es gab aber, wie er weiter bemerkte, ursprünglich durchaus eine chronologische Anordnung, die aber durch spätere Streichungen, Rasuren, Nachtragungen so verändert wurde, dass sich dann dieses Bild ergab. Die älteste Eintragung, wie schon vermerkt, aus dem Jahre 1377, die jüngste aus dem Jahre 1526. Das Buch wurde also durch viele Generationen hindurch bearbeitet und benutzt. Es ist das Werk zahlreicher Stadtschreiber. Auffällig ist, dass schon von vornherein weitgehend die niederdeutsche Sprache verwandt wurde, früher als in anderen Städten. Aufgeschrieben wurde, was für den Rat von Bedeutung für seine Tätigkeit in der Stadt zu sein schien. So finden wir hier „Rentenverschreibungen, Pflegschaften, Verkäufe, Pachtverträge, Teilungen, Realservitate, Schuldenverschreibungen, Bürgschaften“, weiter „städtische Rechtsbeliebungen und Konstitutionen von Gewerben“, schließlich „ein Verzeichnis von Häusern und Hauseigentümern.“71)

Hierbei entsteht vor unseren Augen das Bild der mittelalterlichen Stadt Wilster. Auf der alten Seite lagen die Häuser im Bereich um die Kirche herum. Die Kirche selber und der sie umgebende Friedhof, die Mitte der Siedlung also, gehörte nicht zur lübschen Stadt, aber beide wurden von einem Häuserkranz, gelegen auf Stadtgrund, umgeben. Die Siedlung auf der alten Seite war umschlossen vom sogenannten „Burggraben“ als einem Nebenarm der Au. Ebenso war die Siedlung auf der neuen Seite durch einen Wasserlauf begrenzt, später „Bäckerstraßenfleth“ benannt, denn die heutige Rathausstraße hieß davor einmal Bäckerstraße und führte über dieses Fleth hinweg. Beide Gräben sind heute, auf der alten Seite schon seit Jahrzehnten, verrohrt, doch lassen sie sich in ihrem Verlauf unschwer erkennen. Auf vier Straßen konnte man durch je ein Tor die Stadt verlassen, nämlich 1. auf der Haferstraße (heute die Burgerstraße) durch das Biskoppertor, dem Bischofertor, in Richtung Nordost. Über Bischof gelangte man also damals auf die Geest. 2. Auf der Kehdinger Straße (der heutigen Deichstraße) gelangte man durch das Neßtor hinaus, also auf der alten Seite ebenfalls, nur diesesmal die Au aufwärts. Der Weg führte in die Neßducht. 3. Auf der neuen Seite kam man auf der Diekdorfer Straße (Diekdorf war ein Dorf im Südwesten der Stadt auf der Südseite der Au), das heißt auf der heutigen Schmiedestraße durch das Diekdorfer Tor, das sich beim heutigen Neumarkt befand. 4. Schließlich ging es nach Südosten durch die Langenstraße, die dann aber Bäckerstraße hieß (nach ihr ist dann ja der südliche Burggraben genannt worden), also durch die heutige Bürgermeisterstraße (er meinte Rathausstraße) zum Dammflether Tor hinaus. Zunnächst muss gesagt werden, dass diese Gräben und diese Tore, die, militärisch völlig sinnlos, teils jenseits des Grabens standen, den einzigen Schutz der Stadt ausmachten. Teilweise scheint aber noch ein Palisadenzaun, eine „>Zingel“ hinzugekommen zu sein, denn nach Norden zweigte vom Kirchplatz die Zingelstraße ab. Pastor W. Jensen ist der Meinung gewesen, dass hier bei der Zingelstraße hinter dem Hauptpastorat eine Burg gelegen habe, weil im Ratsbuch eine „Borchwurt“ vorkommt (im Jahre 1408 vermerkt). Hier habe, so meinte Jensen, ein gräflicher Vogt seinen Sitz gehabt.72) Quellenbelege für eine Burg gibt es jedoch keine, einen Vogt des Landesherrn hat es in Wilster niemals gegeben. Es gab den Burggraben, der aber die gesamte alte Seite umschloss. Dieser Graben hat also nie eine Burg umschlossen, sondern vielmehr die gesamte städtische Siedlung. Das Wort „borchwurt“ kommt übrigens nur einmal vor (fol. 22), aber zweimal heißt es dafür „berchwurt“ (fol 17 und 22), so wohl wegen der Höhenlage. Es taucht aber, auch darauf weist Jensen zu seiner Begründung hin, auf die Bezeichnung „Oppe der nighen borch“, eine Stelle, an die der von ihm angenommene Vogt schon bald seinen Sitz verlegt habe. Die kurze Straße zwischen Kirchplatz und dem eigentlichen Kohlmarkt hieß in der Folgezeit noch lange Zeit Neuenburgstraße. Auch hier hat kein Vogt gesessen, aber auch diese Stelle war mit von demselben Burggraben umschlossen. M. Hofmann, die vor allem die Auffassung Jensens widerlegt hat, wies darauf hin, dass „oppe der nygen borch“ vor allem die Wohnsitze der Angesehenen hatte, wie aus dem Einwohnerverzeichnis von 1454 hervorgeht. Hier befand sich also der Mittelpunkt des Stadtgeländes, der „borch“ also, unter der das gesamte vom Burggraben umgebene Stadtgelände zu verstehen ist.73)

Burggraben und Bäckerstraßenfleth waren zusammen mit den Toren militärisch beinahe wertlos, polizeilich taten sie aber ihren Zweck durchaus. Sie mussten, wie wir aus späterer Zeit wissen, von den Anrainern unterhalten werden. Sie bildeten nicht nur die Grenze der Stadtsiedlung, sie bildeten weiterhin auch die Grenze für das lübsche Recht, jenseits begann das Landrecht. Auf der alten Seite haben wir dann noch weiter den Kohlmarkt, womit damals wirklich nur der kleine Platz gemeint war, denn der kurze Straßenzug zwischen ihm und dem Kirchplatz hatte ja, wie oben schon gebracht einen anderen Namen. Eine Verlängerung hatte der Straßenzug damals noch nicht, die Gärten der damaligen Haferstraße (Burger Straße) reichten noch Jahrhundertelang bis an die Au. Der Kohlmarkt soll seinen Namen von den Holzkohlen haben, die man hier kaufen konnte, nachdem man sie sicher auf der Au herangefahren hatte. Holz war ja in der Marsch Importware. Die Dverstrate (Querstraße) führte vom Kohlmarkt weiter hinüber zur Haferstraße. Die nicht zum Stadtrecht gehörigen Kirche und Kirchhof füllten den großen Platz fast ganz aus. Hier lag also keineswegs der Marktplatz. Der Kirchhof rückte dem ihm umgebenden Häuserkranz derart dicht auf den Leib, dass man von vielen Häusern die Fenster nicht öffnen konnte, weil sie dann über Kirchengelände ragten. Der Kirchhof war von einem Graben umgeben, der unmittelbar vor den Häusern entlang lief. Die Hausbewohner konnten, bevor man ihnen im 16. Jahrhundert (nach dem Kirchenmissale) erlaubte, nach dem Kirchhof besondere „Stegel“ (Stege) anzulegen und den Kirchhof als Überweg zu benutzen, ihr Haus nicht nach der Kirche zu verlassen. Im Nordosten verließ man sein Haus nach der Querstraße hin. Ein Fahrweg führte von der Neuenburgstraße (Kohlmarkt) auf der Südseite des Kirchhofes entlang über Landrecht, durfte während des Gottesdienstes lange Zeit nicht benutzt werden. Der Markt, im Grunde eine gegrenzte Straßenverbreiterung, ein Straßenmarkt, reichte vom Kirchplatz bis zur Brücke, die beim Alten Rathaus über die damalige Au, den heute verrohrten Auarm, führte und alte und neue Seite miteinander verband. An diesem Markt lag auch zuerst das Rathaus, etwa dort, wo dann später einmal das 1944 zerbombte Wilstermarschhaus stand. Rathaus, Markt und Kirche und, in der Neuenburgstraße, die Häuser der Oberschicht der Stadt lagen also anfangs auf der alten Seite dicht zusammen. Im Jahre 1387 stand das Rathaus, wohl wegen der herrschenden Beengtheit, nicht mehr dort, denn die „olden ratmanne wurt“ „by den schrangen“, den Fleischerverkaufsstellen, wurde damals vom Rat an einen Privatmann verkauft. Das Rathaus lag jetzt auf der neuen Seite, dort wo heute noch das „Alte Rathaus“ gelegen ist. Im Westen des Kirchhofes gab es für die Anwohner wenigstens einen schmalen Fußweg, im Norden lag die Behausung der Geistlichkeit, die „Wedeme“ schon damals.74)

Auf der neuen Seite war die Bebauung viel weniger weit fortgeschritten. Diekdorfer((Schmiede)straße und zwar vor allem der Teil, der später zeitweilig Johannisstraße genannt wurde, und Langen(Rathaus-)straße zählten nur wenige Häuser. Die Blumenstraße bestand schon, aber nur als unbebauter Weg, die Grundstücke der heutigen Schmiedestraße reichten über sie hinweg bis zum Bäckerstraßenfleth. Auf der Ecke Rathaus- und Blumenstraße stand eine Kornwindmühle eine Zeitlang, sie wurde dann in Richtung Dammfleth verlegt an die spätere Sielwettern, lag nun also schon im „Dodenkopper Recht“. Vorhanden auf der neuen Seite, wenn auch nur kärglich bebaut, war die Straße Klosterhof. Der Mönkehof des Klosters Neumünster ging dort im Spätmittelalter, eingeschlossen von der lübschen Stadt, wie er war, in städtischen Besitz über, der neue Klosterhof lag seit dem weit draußen in Dammfleth.

Wir können die Aussagen über die Bebauung machen, da wir glücklicherweise im alten Ratsbuch auch ein Verzeichnis der Hausbesitzer aus dem Jahre 1456 haben, es fehlen die Ratsherren- und Kirchen-Häuser und die damals unbebauten „Wurten“. Danach gab es an Hausstellen in der „Kehdingkstrate“ 7, in der „Hauerstrate“ 11, „Oppe der nygen borch“ 15, in der „Klosterstrate“ 7, der „Langhenstrate“ 10, der „Dictorperstrate“ schließlich dann noch 5 an der Zahl. Das waren also auf der alten Seite 33, und auf der neuen Seite 22, zusammen 55 Häuser. Wenn wir die Häuser der nicht wenigen Geistlichen u.a.m. hinzuzählen, kommen wir „auf allerhöchst 70 bis 80“, meint Pastor W. Jensen und weiter, wenn die „Durchschnittseinwohnerziffer in jedem Hause auf etwa 5 bis 6“ geschätzt werden würde, „so wird die Zahl der Einwohner des ganzen Städtchens nicht mehr als reichlich 400 betragen haben.“75) Wilster war auch für mittelalterliche Verhältnisse nur eine kleine Stadt.

Von der Kirche wissen wir, dass sie 1163 an der heutigen Stelle schon gelegen haben muss, umgeben vom Kirchhof, der fast den gesamten heutigen Marktplatz einnahm. Sie war dem heiligen Bartholomäus geweiht. Ihr zugeordnet war von vornherein als Kirchspiel das umfangreiche Innere der Wilstermarsch. Als diese ausgebaut war, gehörte dieses Kirchspiel zu den reichsten der Diözese Hamburg-Bremen. In derselben unterstand es dem Archidiakonat des Dompropsten von Hamburg. In der „Taxis beneficiorum“,76) einer wahrscheinlich 1336 niedergeschriebenen Einschätzung der diesem Dompropsten unterstehenden Pfarrkirchen in Stormarn, Holstein und Dithmarschen, in der die Geld- und Naturaleinkünfte, wie sie geschätzt wurden, in Markbetrag angegeben wurden, schwanken diese für die Steinburger Kirchen zwischen 75 und 4 Mark lübisch. Wilster ist dabei mit 64 Mark verzeichnet. Höher sind die Einkünfte nur in Heiligenstedten mit 75, und Itzehoe mit 50 Mark, zu denen noch weitere 15 Mark einer Vikarie kamen. Krempe folgte nach Wilster mit 41 Mark.77) Diese Zusammenstellung konnte dem Propsten bei Erhebung von Abgaben dienen. Wenn man eine damalige Mark auf heute 500 DM schätzen würde, was vor einigen Jahrzehnten wohl der Fall gewesen sein mag, betrugen die Einkünfte des Kirchspiels Wilster also 32 000 DM, eine begehrenswerte „Pfründe“ also. Auch das Kirchenpatronat für Wilster hatte der Hamburger Dompropst selbst.78( Einem Wunsche des Hamburger Domkapitels gemäß ordnete im Jahre 1363 der Erzbischof von Hamburg-Bremen an die Inkorporierung der Pfarrkirche zu Wilster in den Hamburger Dekanat,79) das heißt, der Dekan von Hamburg, angesehenes Mitglied des dortigen Domkapitels, bezog, wenn diese Inkorporierung realisiert worden wäre, die gesamten Einkünfte und beauftragte einen sehr viel geringer bezahlten Geistlichen mit der Wahrnehmung des Pfarramtes. Man sah aber davon ab, beim Papste um Bestätigung nachzusuchen, wie aus einer Urkunde vom 17. Juni 1366 hervorgeht,80) und so blieb Wilsters Kirche das Los erspart, dass seine Einkünfte für Zwecke verwandt wurden, die gewiss kaum mehr etwas mit ihr zu tun gehabt hätten. Die Pfarrkirche zu Wilster bewahrte also auch nach 1363 ihre Eigenständigkeit, ihr Pfarrer konnte sich stolz „rector ecclesie in wilstra“ nennen. Das Kirchenpatronat behielt auch weiterhin der Propst von Hamburg. Er beanspruchte ihn noch 1540, wie aus dem Register der Einkünfte des Domkapitels hervorgeht, also noch unmittelbar vor Vollendung der Reformation.

Kauf, vor allem jedoch Schenkungsakte frommer Gläubiger mehrten die Habe der kirchlichen Institutionen durch die Jahrhunderte des Mittelalters hindurch. So war die Kirche zu Wilster bei Ausgang des Mittelalters die reichste Grundbesitzerin in der Stadt und in der umliegenden Marsch.81) Noch 1502 erwarb die Kirche das Land auf dem großen „Schweinebrok“, wie aus der Urkunde Nr. 29 des Wilsterschen Stadtarchivs (vom 21. Juli des Jahres) hervorgeht. Dann kamen dazu noch die Vikarien, Stiftungen, durch die ein Vikar unterhalten werden konnte, der zum Beispiel Seelenmessen für den Stifter zu halten hatte. So erstand am 1. Februar 1395 eine Vikarie am Marienaltar, gestiftet vom verstorbenen Bürger der Stadt Nicolaus Helle, erster Vikar wurde der Priester Heinrich Scheele. Der Rat der Stadt hatte das Präsentations- und Patronatsrecht.82) Zu genehmigen hatte immer der Propst als vorgesetzte geistliche Instanz, dieser genehmigte die Stiftung einer Vikarie am Altar des heiligen Bartholomäus zum Beispiel am 9. Juni 1390. Stifter war der verstorbene Bürger der Stadt Ludolf Schnerping, und wieder erhielt der Rat der Stadt das Präsentationsrecht.83) Das „Bartholomäusstück“, das wirtschaftliche Fundament dieser Vikarie, befand sich hinter dem jetzigen Neuen Rathause. Eine weitere Vikarie bzw. die Errichtung einer neuen Frühmesse in der Kirchspielskirche wurde am 14, Januar 1491 von 2 Bürgermeistern und 2 Ratsherren der Stadt gestiftet.84) Das Präsentationsrecht erlangte wieder der Magistrat der Stadt, die Vikare am St. Marien- und St. Bartholomäus-Altar hatten die Vikarie zu verwalten. Oft schliefen die Seelenmessen auch wohl im Laufe der Generationen ein, gerieten in Vergessenheit. So erlaubte noch am 6. Mai 1511 der Hamburger Dompropst die Wiederherstellung der beiden Vikarien am Marien- und am Bartholomäus-Altar, sowie die Errichtung noch einer dritten am Altar des heiligen Ewald, wobei wieder der Rat das Präsentationsrecht erhielt.85)

Im weiteren Zusammenhang mit der Kirche stehen im Mittelalter auch die Gilden. Gegenseitige Hilfe, geselliges Beisammensein in festlicher Runde waren nicht zu übersehen, gemeinsamer kirchlicher Dienst war jedoch das zentrale Anliegen. Es gab, im Alten Ratsbuch erwähnt, eine Unserer lieben Frauen-Gilde, eine eine St. Nikolaus-Gilde, beide erstmals 1399 erwähnt. Eine St. Ewalds-Gilde wurde ebenda 1461 erwähnt, wo „sunte Enwoldes ghildes broderen“ als Eigentümer eines Grundstückes in der Langenstraße aufgeführt wurden. Die Nikolaus-Gilde hatte sich zum Beispiel durch ihre Geschworenen die Aufgabe gesetzt, am Abend vor St. Nikolaus „armen luden to ghevende“. Vor allem wissen wir über die Schützenbrüderschaft vom Heiligen Leichnam, die als älteste erwähnte zu nennen ist. Sie wird im Alten Ratsbuch schon 1380 erwähnt („vor deme hylghen licnamen to syme lichte“). Von ihr kennen wir auch die genauen Satzungen,86) die mit denen der späteren Schützengilde so auffällig übereinstimmen, dass man in ihr die Vorgängerin indirekt der heutigen Bürgergilde sehen könnte. Die Gilde von 1380 jedenfalls war auch schon eine Schützengilde, aber ihre Anliegen waren religiöser Natur, sie hatte die „lampe vor den hilligen licname“ zu unterhalten. Die heutige Wilstersche Bürgergilde „pflegt sonst als ihr Gründungsjahr 1588 zu nennen“, obwohl diese in immer neuen Gründungsakten und sich wandelnden Aufgaben oft neu erstand, aber dabei handelte es sich ersichtlich jeweils um „legitime“ Nachfolgegilden.87) Das Gildebuch dieser Schützenbrüderschaft ist im Archiv der Stadt Wilster erhalten88) für die Zeit von 1503-72, dieses enthält dabei aber auch die Satzungen aus dem Jahre 1426, in denen es eben auch schon ums Schießen auf den „papagoyen“ geht, darum was da jeweils zu leisten war, etwa „eyn gude smale tunne wilsters bers“, aber auch, was derjenige zu fordern hatte, „we den papagoyen aff schut“. Weiter lassen sich die Satzungen an den vielen Eventualitäten während des Gildefestes aus, und zwar eigentlich nur über diese. Von anderen Aufgaben verraten sie eigentlich gar nichts.

Hier am Rande sei auch kurz, denn mehr zu bringen, ist für Wilster nicht möglich, auf die Schule in der mittelalterlichen Stadt eingegangen. Wir hören aus dieser Zeit hierüber gar nichts, was natürlich nicht besagt, dass es Schulisches in der Gemeinde nicht gegeben hat. Der einzige Beleg dafür, dass es auch in Wilster schon im Mittelalter Möglichkeiten gegeben hat, das Lesen und Schreiben zu erlernen, ist ein knapper Hinweis aus der Reformationszeit. In einer Eintragung der Brüderschaft vom Heiligen Leichnam aus dem Jahre 1526 heißt es, dass „de olde Broder up de Schole“ eine Beihilfe zu seiner Kleidung erhalten sollte.89) Anscheinend ein älterer Geistlicher, der im Zusammenhang mit der Reformation in Not geraten war. Auch im alten Wilster scheint die Schule mit der Kirche verbunden gewesen zu sein.

Wie die erste Kirche ausgesehen hat, die man im 12. Jahrhundert schon auf höchstem Punkt an oder über der Au errichtete, wissen wir nicht. Erhalten blieb dann für Jahrhunderte ein Bau, der aus dem 13. Jahrhundert stammen könnte, soviel wir aus den Ansichtsskizzen aussagen können, die aus dem 18. Jahrhundert stammen. Damals, als sie abgerissen wurde, um der Sonnin-Kirche Platz zu machen.90) Diese Kirche, die im Gegensatz zur heutigen Kirche traditionell in Ost-West-Richtung erbaut worden war, daher „schräg“ auf dem Platze stand, bestand erstens aus dem Turm im Westen, dessen Spitze heute noch erhalten ist. Zweitens folgte anschließend der Hauptbau mit drei Kirchenschiffen und drittens schließlich der Choranbau im Osten in der Breite des Hauptschiffes. „Sie besteht in einem 86 Fuß langen und 67 Fuß breiten Hauptgebäude, welches 25 Fuß hohe und 4 Fuß dicke Mauern, inwendig aber 6 massive Pfeiler und in 3 Reihen 4 große, kuppelförmige Mittel- und 8 kleine Nebengewölbe hat. Das mit diesem Hauptgebäude im Osten unmittelbar verbundene Hintergebäude ist 68 Fuß lang und 44 Fuß breit, hat 5 bis 6 Fuß dicke und mit jenem Hauptgebäude gleich hohe Mauern und 2 große Kuppelgebäude“, so beschreibt der Landesbaumeister Rosenberg das baufällig gewordene Kirchenhaus 1765.91) Diese Kirche mag auf romanische Ursprünge zurückgehen, nach Auffassung des Diakons Michaelsen im Jahre 1775 war sie ein romanischer Ziegelbau.92) Geprägt wurde sie jedoch auch weiterhin von der Gotik, ohne dass ihr das Dunkle und Enge dadurch genommen wurde, das an ihr gerügt worden ist. Baufällig wurde sie in den folgenden Jahrhunderten, weil das Fundament, wie der Baumeister Sonnin feststellte, nicht sorgfältig genug gelegt worden war.93)

Kern der Bürgerschaft waren auch in Wilster die Handwerker, obwohl sie für die Geschicke des Gemeinwesens keineswegs bestimmend waren. Trotz des Raummangels, das Stadtland hörte ja unmittelbar vor Burggraben und Stadttoren auf, spielte die Landwirtschaft für die Bürger weiter eine gewichtige Rolle. Das zeigt die älteste im Wilsterschen Stadtarchiv erhaltene „Bursprake“ aus dem Jahre 1456.94)

Diese beginnt: „Dat dar nen man schal spreken jegnen de bursprake, de de rat let affkundigen. Were, dat dat jeman dede, de scholde verloren hebben liff und gud.“ Wie in allen lübischen Städten berief auch der Rat von Wilster die Bürgerschaft jährlich zusammen, um zu verkündigen, was der Rat ihr an Verordnungen im Laufe der Jahre gegeben hatte. Das Stadtrecht gab nämlich nicht nur „jura“, die normativen Sätze des lübschen Rechts, sondern auch „libertates“, die Freiheiten und Berechtigungen der Bürger, die unter lübschem Recht lebten, auf politischem und wirtschaftlichem Gebiete, die für die einzelnen je nach verliehenem Recht und Privilegien unterschiedlich sein konnten. Zu diesen „libertates“ gehört auch die Freiheit des Rates, durch Satzungen, so genannte „Willküren“, Recht zu setzen, das war dann ein jeweils speziell für eine Stadt, etwa Wilster, geltendes Recht.95) Um auf die Landwirtschaft zurückzukommen, wo wurde in der Bursprake von 1456 zum Beispiel verordnet, dass Schweine auf der Straße und auf dem Felde nur „geringt“ herumlaufen durften bei Strafe der Pfändung durch die Geschworenen. Bricht Vieh in das Korn eines Mitbürgers, so erhält der Geschädigte pro Stück Vieh einen Schilling, wenn es sich dabei um ein Schwein handelt, so betrug die Strafzahlung vier Pfennige. Dabei ist zu vermerken, dass in Wilster wie im übrigen Holstein die lübsche Währung galt, eine eigene Währung hatte die Stadt nicht. 1 Mark lübisch machte 16 Schillinge zu je 12 Pfennigen.

Das Fundament des bürgerlichen Miteinanders wird deutlich in dieser ersten erhaltenen Bursprake aus dem 15. Jahrhundert. Da soll „de borghere zen horsam deme rades“, soll rechtes Gewicht und rechtes Maß gebrauchen, wenn ihm sein Leben und Gut lieb ist. Feuerschutzmaßnahmen werden wichtig genommen natürlich, d.h. jeder hatte vor allem auf Licht und Feuer acht zu geben, weiter soll jeder „vurhaken und vurstulpen“ haben, sonst zahlt er 4 Schilling Strafe. Keiner darf die Stadt heimlich in „nachttyden“ verlassen oder jemand dazu verhelfen, die Stadttore sind dann geschlossen. Untersagt ist schlechte Rede über Frauen und Jungfrauen und Priester noch über „ander lude“ zu ihrem Schaden. Zwischen den Grundstücken sollen die Bürger „planken“. Anderes als Wilstersches Bier darf nur „to deme markede“, dessen Zeiten festgelegt sind, ausgeschenkt werden. Fischer dürfen ihre Ware nicht „hir dore vuren“, sie müssen ihre Ware vielmehr auf dem Markte anbieten. Waffengebrauch im Stadtgebiet wird bei Todesstrafe untersagt. Aus Gründen des Feuerschutzes darf mit dem Backen nicht zu früh begonnen werden. So reiht sich Willkür an Willkür. „Vortmer so but de rad, det--„, so beginnt Gebot auf Gebot, so geschehen „1456 des sunnavendes vor reminiscere.“

Die Handwerker der Stadt waren, wie überall in den Städten Mitteleuropas, in Zünften organisiert, soweit sich eine Notwendigkeit hierfür herausstellte, zu dem Zeitpunkt also, wo sich das betreffende Gewerk als bedeutsam für das Leben der Stadt heraushob, die Mitglieder eine Notwendigkeit sahen und der Rat eine derartige Satzung für wichtig erachtete. „Die Zunftbildung und Zunftzugehörigkeit“, so schreibt Rolf Sprandel in dem „Handbuch der deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte“ Band I Seite 217, „hängen mit dem Recht zum freien Verkauf auf dem Markt zusammen. Mit der Erwerbung des Amtes, der Innung oder Zunft leistet man die Abgaben, welche der Stadtherr oder Marktherr von dem Umsatz verlangt.“ Beide, Rat und Zunftmitglieder hatten also ein Interesse daran. In Wilster hießen die Zünfte übrigens „Ämter“. Diese sollten wirtschaftliche Existenz absichern, gemeinsam nach innen und nach außen. Die ersten Ämter entstanden schon früh, so früh, dass ihre Satzungen noch alle in lateinischer Sprache abgefasst worden sind, in dieser, hier höchst seltenen Form im Alten Ratsbuch stehen.96) Diese ersten Satzungen von Ämtern sind die der Schuster („Hec sunt constituciones sutorum - -„), dann der Krämer, gefolgt von denen der Schlachter (die Konstitutionen also „mercatorum“ und „Carnificum“). Etwas später folgen dann noch die Schneider nach, und dabei bleibt es nach dem Alten Ratsbuch zunächst einmal. Es folgten allerdings noch sehr viele weitere in den folgenden Jahrhunderten bis ins 19. Jahrhundert hinein nach. An ihrer Spitze standen die „Ältermänner“. Händel innerhalb des Amtes konnten bis zu einem Betrag von 32 Pfennigen intern geregelt werden. Wichtig waren die Neuzulassung oder der Ausschluss. Diese Ämter haben, manchmal allerdings wie unter Christian IV. gefährdet, bis zum Ende der Dänenzeit ihre Gültigkeit gehabt.

Die Stadt Wilster hatte mit dem lübschen Stadtrecht eine reine Ratsverfassung erhalten. Der Rat ergänzte sich selbst aus ratsfähigen Familien, das waren die Familien mit Grundbesitz rund um Wilster herum und die Handel treibende Oberschicht. Später sollten noch Studierte hinzukommen. Der Handelsbereich Wilsters reichte auch im Mittelalter schon über die nach der Stadt benannte Marsch hinaus.

Peinsam war, dass seit 1260 Itzehoe über das Stapelrecht auf der Stör verfügte.97) Alle Waren, die von der Elbe her, also aus dem außerholsteinischen Bereich im Süden, kamen, und, auch dieses wurde ausdrücklich vermerkt in der Verleihungsurkunde, die aus der Wilsterau kamen, mussten in Itzehoe zum Verkauf angeboten werden, durften die Stadt nicht ohne deren Einwilligung passieren. Diese Urkunde erstand, als es noch nicht die Stadt Wilster gab. Man meinte damals bei der ausdrücklichen Vermerkung der Wilster Au wohl vor allem auch die Waren, die auf dem Fluss herab aus der Dithmarscher Geest kamen. Aber auch die Stadt Wilster hat diese Benachteiligung nun durch die Jahrhunderte tragen müssen, ohne dagegen wesentliches ausrichten zu können. Diese Benachteiligung war so empfindlich, sie betraf ja den gesamten mittelholsteinischen Raum, selbst den Handel nach Lübeck, dass Wilster eine Abschrift des Stapelrechtes unter Nummer 1 in seinen Urkundenbestand einreihte. Sonst hören wir über Wilsters Handel nur gleichsam per Zufall, nämlich über Rechtshändel mit Personen und politischen Vertretern aus Landschaften, in denen man Handel betrieb. Diese Rechtsschritte wurden urkundlich fixiert, blieben so im Archiv der Stadt erhalten. So wurde ein Wilsteraner Bürger 1454 von einem Hamburger auf der Stör durch Übersegeln getötet.98) 1472 traten Hauptleute an der Oste auf, weiter der Rat von Stade.99) Dass Kehdingen auf der anderen Seite der Elbe wichtig war, geht ja allein daraus hervor, dass die Deichstraße ursprünglich Kehdinger Straße hieß. 1492 wenden sich die Ratgeber des Landes Wursten an den Wilster Rat.100) 1498 gaben die „Sluter“ des Kirchspiels Brunsbüttel den Wilsteranern für Handel sicheres Geleit.101) Wichtig war auch der Raum an der oberen Au, also Dithmarschen, wichtig war vor allem Hamburg. Daraus ist zu ersehen, dass der gesamte Niederelberaum im weiteren Sinne vor allem der Bereich für Wilsters Handel im Mittelalter schon gewesen ist.

Wie teilweise geradezu bedrohlich bedeutsam Hamburg für eine Stadt wie Wilster werden konnte, zeigte sich schon im 15. Jahrhundert. Hamburg wünschte, dass die anliegenden Städte und Landschaften im Niederelbebereich ihre Agrar-Produkte (damals vor allem Getreide) nur nach Hamburg lieferten, damit dieses sie dann profitabel weiter verhandeln konnte. Es berief sich auf seine Privilegien für den Niederelberaum, erworben schon von Kaiser Friedrich Barbarossa. Hamburg schickte jährlich „expeditiones“ aus, die Schiffe, welche Hamburg zu umgehen trachteten, jagten.102) 1460 bekam Wilster einen neuen Landesherrn. Nachdem im Jahre zuvor der letzte Schauenburger, der Graf und Herzog Adolf VIII., auf dem Osterhof bei Itzehoe verstorben war, erkannten im Vertrag von Ripen die Landesstände von Schleswig und Holstein Christian I., König von Dänemark, als ihren Landesherren an. Damit begann die etwa 4 Jahrhunderte anhaltende Zeit der Personalunion mit Dänemark. Christian hatte sich dabei in hohe Schulden verstrickt, und er verpfändete in seiner finanziellen Not das Amt Steinburg, zu dem auch die Wilster Marsch gehörte, an die Stadt Hamburg. Jetzt, seit 1465, waren die Hamburger Herren geworden, und setzten im Pachtvertrag auch sogleich durch: „Ock schal nemant jenigerleye korne ute der Stör seward schepen unde voren“.103) Wohl auch deshalb kam es 1470 in der Wilstermarsch zum Aufstand, der hart niedergeschlagen wurde, worauf der König den Marschen das Hollische Recht nahm, was als Beeinträchtigung der Freiheit angesehen wurde und 1472 zu einer ebenfalls vergeblichen Erhebung unter Henneke Wulf aus Wewelsfleth führte. Seitdem galt in den Marschen das Holstenrecht ebenso ausschließlich wie auf der Geest. Wilster war natürlich von dem direkt nicht betroffen. 1485 löste der König den Pfandvertrag wieder ein, übernahm das Amt Steinburg wieder in eigene Hand. Dieses Amt Steinburg, besser der Amtmann auf der Steinburg, gewann als Vertreter der Landesherrschaft in der Folgezeit eine immer größere Bedeutung auch für die Stadt Wilster, obwohl sie rechtlich, da ja mit lübschem recht ausgestattet, an sich vom Amte unabhängig war. Aber auch für sie war der Amtmann in allen praktischen Belangen der Sachwalter der Landeshoheit, da eine Zentralisierung des Regiments damals noch nicht möglich war.

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