Willkommen auf der Website des Förderverein Historische Rathäuser in Wilster e.V.

In den Gerichtsprotokollen der Stadt Wilster aus dem Jahre 1622 finden sich die Urteilssprüche von drei „Peinlichen Halsgerichtstagungen", und zwar vom 29. Mai 1622, vom 3. Juni 1622 und vom 18. Juli 1622. Weitere Einzelheiten zu diesem ersten großen Hexenprozess des 17. Jahrhunderts sind im sog. "Bruchbuch" der Jahre 1581-1648, d. h. Strafregister (Manuscript 11 a, Nr. 273) des örtlichen Archivs, enthalten. Dafür fehlen die Kriminalgerichtsakten der Stadt für den betreffenden Zeitraum. Auf jeden Fall stand im Mittelpunkt des Hexenprozesses von 1622 eine Frau namens Sile Lakemans. Gegen sie scheint es nach heutiger Rekonstruktion wohl schon Anfang des Jahres 1622 mal eine Anklage wegen Wunderzauberei gegeben zu haben, die aber in den Wilsteraner Quellen nicht mehr greifbar ist. Sile Lakemans galt nämlich als Frau, die wirksame Mittel gegen Viehkrankheiten zu kennen schien und deshalb selbst von Ratsherrentöchtern aus Wilster zu Rate gezogen wurde. Diese Betätigung als „Kräuterkundige" scheint Sile Lakemans aber offensichtlich nicht nur Anerkennung, sondern auch Feinde eingebracht zu haben, die sie wegen Viehzauber ins Gefängnis sperren ließen. Zu einem Prozess ist es dann aber wohl nicht gekommen, weil die Anklage niedergeschlagen und Sile Lakemans aus dem Gefängnis entlassen wurde.

Eine Gruppe von Bürgern war damit aber anscheinend nicht einverstanden und wartete auf eine Gelegenheit, wo und welcher gestalt „se desulvige wolden wedderum gefenglich inthen lathen" (Gezeugnisprotokoll v. 4. Dez. 1623). Eine solche Gelegenheit bot sich, als im April oder Anfang Mai 1622 im benachbarten Glückstadt ein Hexenprozess gegen eine gewisse Barber Kröger stattfindet. Sie ist auch manchen in Wilster bekannt. Sie hat dort Verwandtschaft und ist auch mal dort zu Besuchen gewesen. Dabei hat sie wohl auch mal Sile Lakemans mit einem Bekannten besucht. Trotz des Schweigeverbots, welches das Gericht in Glückstadt allen am dortigen Hexenprozess Beteiligten auferlegt, wird in Wilster bekannt, was erst später das amtliche Schreiben des Glückstädter Rates an den Rat der Stadt Wilster bestätigt, dass Barber (Barbara?) Kröger dort sowohl mit als auch ohne Tortur ausgesagt haben soll, dass Sile Lakemans sie das Zaubern gelehrt habe. Diese Aussage bietet dann den oben genannten Wilsteraner Bürgern den Grund zur Anklage von Sile Lakemans in Wilster, wie ja überhaupt das „Besagen" oft Kettenreaktionen auslöste und zu den oben von uns erwähnten Sammelprozessen führte (vgl. auch Feddersen im Bd. 2 seiner Kirchengeschichte S.-Hs., S. 548).

Nach dem Schreiben des Rates der Nachbargemeinde Glückstadt an den Rat der Stadt Wilster, das auf den 14. Mai 1622 datiert ist, wird Sile Lakemans denn auch prompt vor den örtlichen Rat zitiert und schon aufgrund der Aussage von Barber Kröger ins Gefängnis geworfen. Damit ist der Stein ins Rollen gebracht: Sile Lakemans steht jetzt nicht mehr wie noch vor Monaten nur im Verdacht, der Zauberei mächtig zu sein, sondern wie Barber Kröger aus Glückstadt wird sie jetzt der Hexerei bezichtigt. Inzwischen werden der Wilsteraner Kammerherr Albertus Franke und der Gerichtsherr Bartholdus Wilsterman nach Glückstadt entsandt, um die näheren Umstände der dortigen Aussage zu erkunden. Dies geschieht am 15. Mai 1622. Begleitet worden sind die beiden Ratsherren wohl von Ditrich Lakeman, dem Ehemann der Beschuldigten, der wohl (auf seine Kosten) eine Gegenklage gegen die Vorwürfe gegenüber seiner Frau erheben und sich zu diesem Zwecke in Glückstadt ebenfalls sachkundig machen wollte. Andererseits hatte seine inhaftierte Frau auch keinen anderen Rechtsbeistand, d. h. keinen Advokaten als Verteidiger.

Zwei Tage nach der Reise der Wilsteraner Ratsherren und Ditrich Lakemans nach Glückstadt kommt aus der Stadt an der Elbe wiederum ein Schreiben in Wilster an, das vermeldet, dass Barber Kröger ihr erstes Bekenntnis ohne Tortur wiederholt habe. Daraufhin beschließt der Rat der Stadt Wilster, das örtliche Niedergericht (denn hier wie im benachbarten Krempe hat nach altem lübischen Recht die Urteilsfindung selbst in Kriminalsachen voll und ganz gelegen) zu einem Termin Ende Mai 1622 einzuberufen und die für den Prozess benötigten Aussagen von auswärtigen Zeugen schon im Voraus einzuholen. Zur Anhörung der Zeugen des angekündigten Halsgerichtsprozesses gegen Sile Lakernans bittet der Rat der Stadt Wilster den Königlichen Amtmann, Detlev von Rantzau, auf Steinburg um die Einvernahme von Prozesszeugen, deren beeidigte Aussage dann im Prozess nur noch öffentlich verlesen werden soll. Zu dieser Zeugenanhörung ist der Königliche Amtmann auf Steinburg natürlich im Sinne seiner Amtsposition bereit. Im sog. Bürgerurteil des Prozesses vom 29. 5. wird dann im Wesentlichen die Legitimation für das weitere strafrechtliche Vorgehen gegen Sile Lakemans geliefert: Es heißt dort nämlich, dass die durch Zeugen erhaltenen Aussagen genug (sufficient) Hinweise abgäben, um die Beklagte mit der Tortur zu procedieren, d. h. sie foltern zu dürfen. Der Ehemann Ditrich Lakernann protestiert dann zwar gegen das Bürgerurteil und wendet sich an Senat und Bürgermeister der Stadt Wilster als Apellationsinstanz des Niedergerichts der Stadt. Doch der Bürgermeister und die städtischen Senatoren schlagen eine Aufschiebung (dilatio) der weiteren Befragung (inquisition) mit „scharfen Fragen", d. h. Foltermethoden, ab und erklären sie für rechtmäßig. So wird Sile Lakemans das erste Mal der Foltertortur unterzogen, um sie zu einem Geständnis zu zwingen, das den Vorwurf der Hexerei bestätigt. Doch die fünfundfünfzigjährige Frau macht den Folterknechten mehr Schwierigkeiten, als sie vermutet haben. Sie streitet alle Vorwürfe ab, gibt dann den Qualen nach, und widerruft am nächsten Tag ihre Aussage, obwohl sie schon halb wahnsinnig geworden ist vor Schmerzen. Im Juni 1622 wird der Prozess dann neu aufgerollt, weil die Zeugenaussagen des ersten Prozesses in Zweifel gezogen und die Standhaftigkeit der Angeklagten bezüglich einer Schuldanerkenntnis als Grund zur Revision angesehen werden.

So kommt es am 3. Juni 1622 zu einem zweiten Prozess des bürgerlichen Niedergerichts der Stadt Wilster, dem vier Vertreter des Rates und vier Vertreter der Bürgerschaft (ohne die „Quartiersleute") angehören sollten. Doch das Urteil auch dieses zweiten Prozesses ist für die Angeklagte, ihren Ehemann und Sohn niederschmetternd. Im Bürgerurteil vom 3. Juni 1622 wird die erneute Folterung der Angeklagten ausgesprochen, da sie zwar schon etliche Straftaten zugegeben, die Tatsache der Hexerei aber noch geleugnet habe.

Es vergehen nach diesem Urteilsspruch des bürgerlichen Niedergerichts wiederum sechs Wochen, bis der Fiscalis wieder ein peinliches Halsgerichtsverfahren gegen die Angeklagte eröffnet. Inzwischen ist Sile Lakemans - offensichtlich ohne Erfolg für ihre Peiniger - ein zweites Mal gefoltert worden, und inzwischen hat der Senat nach Beratung mit dem Königlichen Amtmann zu Steinburg den ältesten Bürgermeister beauftragt, ein Gutachten über den Fall Sile Lakemans bei einer neutralen juristischen Fakultät einzuholen, was bis zum Prozessbeginn am 18. Juli 1622 auch vorliegt. Die Juristenfakultät hat auch tatsächlich eine Abmahnung der Angeklagten vorgenommen und sie gedrängt, die „Wahrheit zu bekennen", doch Sile Lakemann weist den Vorwurf der Hexerei weiterhin standhaft zurück. Was sie unter Folterqualen gestanden hat, hat sie danach offensichtlich auch zweimal widerrufen. Von „revocation" ist in den Quellen die Rede.

Als Fürsprecher der Beklagten treten wiederum zwei Familienmitglieder auf, und zwar Marten Falßen und Peter Poppe, Stiefsohn und Schwiegersohn von Sile Lakemans. Dagegen ist von ihrem Mann nicht mehr die Rede, er ist, offensichtlich verzweifelt, von ihr und aus Wilster fortgegangen. Juristischen Beistand erhalten Martin Falßen und Peter Poppe durch Ericus Moritz, der mutig auf Freispruch der Sile Lakemans plädiert und die Vorwürfe bezüglich Hexerei oder Zauberei zurückweist. Er nennt den Inhalt der Zeugenaussagen belanglos und rückt sie in die Nähe übler Nachrede. Außerdem nennt der mutige Ericus Moritz die Folter widerrechtlich und grausam, zumal die Beklagte dadurch „vom Verstand gekommen" sei. (Vielleicht sollte man nach diesem Mann einmal einen Straßennahmen in Wilster benennen.) Eine wichtige Rolle spielen in diesem Prozess im Übrigen noch für alle Beteiligten die Kosten, zumal der Ankläger sie alle auf die Beklagte und ihren Ehemann (wegen Prozessverlängerung!) abwälzen wollte. Auch hier zeigt sich wieder die Sonderstellung der Hexenprozesse, denn in anderen Verfahren mussten die Bürger mit leichtfertigen oder unsinnigen Vorwürfen viel vorsichtiger sein, weil sie im Falle eines Freispruchs die Prozesskosten fürchten mussten. Aber ein Freispruch war in einem Hexenprozess, der schon so große Wogen geschlagen hatte wie in Wilster, eben nicht mehr zu erwarten, auch wenn die umfangreichen Zeugenverhöre und die dreimalige Prozessaufnahme gegen einen blinden Hexenwahn in Wilster oder bei den Mitgliedern seines Niedergerichts sprechen. So ergeht dann am 18. Juli das weiter oben schon zitierte Urteil gegen Sile Lakemans, wonach sie zur Wasserprobe geführt und ohne Ansehen ihres Ausgangs ein drittes Mal gefoltert werden soll. Bei der Urteilsverkündung kommt es zu Tumulten, aber die retten die Angeklagte auch nicht mehr.

Bis zur Urteilsvollstreckung hat es freilich noch Monate gedauert, denn auch nach dem eigentlichen Halsgerichtsprozess vom Juli 1622 gab es noch weitere Verhandlungen über den Fall der Sile Lakemans mit verschiedenen Zeugen, u. a. dem 73jährigen Lafrens Schröder, dem 44jährigen Jürgen Heitman und dem 55jährigen Michel Maeß. Als Ankläger dieser Verhandlungen im Monat August tritt ein gewisser Johan Mewessen hervor, der in Wilster ansässig ist. Verteidigt wird die nicht mehr verhandlungsfähige Sile Lakemans von ihrem Stiefsohn Marten Falßen, da ihr Mann - wie oben erwähnt - nach den drei peinlichen Halsgerichten des Frühsommers offenbar völlig verzweifelt, nicht mehr aussagefähig und aus Verzweiflung davongegangen war. Hinzu kam natürlich der heute unglaubliche Umstand, dass das Urteil ja längst gesprochen war, als im August 1622 immer noch weiter über den Vorwurf der Hexerei verhandelt wurde. Dabei soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass der durchaus renommierte Holzbildschnitzer Jürgen Heitmann sich im August 1622 als der wohl eifrigste und grausamste Zeuge gegen Sile Lakemans erweist, der sie unbedingt als Hexe deklariert und verurteilt sehen will. Dagegen gibt es freilich auch aufrichtige Zeugen. Dazu zählte etwa Matthäus Francke, der spätere Ratsherr, der die Frage, ob Sile Lakemans nicht „eine kröte oder breitfötling in der milch unterhielte" und deshalb übernatürlich viel „milch und butter von ihren kuhen hette" Anfang September 1622 als „geschwetz" abtat, mit dem er nicht „zuethuen" und von dem er sein „lebelanck nicht gehoret" hätte (Gezeugnisprotokoll vom 3. u. 7. 9. 1622). Und auch Abel Francke, die Ehefrau des Ratherrn Hans Francke, antwortete auf die Frage, ob sie nicht die Ursache ihrer „quien oder schwindtseuche", "bösen leute zugeschrieben" hätte, dass sie solches ihr „lebelanck nicht gedacht" (GZP v. 22. 8. 1622). Ebenso sagte ihre Tochter Catrine Bolten, deren Kind nach einem Besuch Sile Lakemans in ihrem Hause von einer merkwürdigen Krankheit befallen und nach vier Wochen verstorben war, dass sie zu der „zeit ... die Lakemansches des kindes halber nicht bedach", auch wenn sie sie sich hernach . . . "ihro gedanken gemacht" habe, als sie von der Anklage und Inhaftierung der Sile Lakemans erfuhr (GZP v. 22. 8. 1622 - wie oben).

Der letzte Verhandlungstag dieses nach unserem Rechtsverständnis absurd gewordenen Prozesses nach der Urteilsverkündung fand am 3.9. 1622 statt. Bald danach dürfte das Urteil vom 18. Juli vollstreckt worden sein, ohne dass genau wir genau wissen, wie Sile Lakemans letztlich zu Tode gekommen ist, weil die Kriminalgerichtsakten (Acta 11 K 592 ff.) hier lückenhaft sind. Aber es gibt einen Beleg darüber, dass Sile Lakemans vor dem 2. Februar 1623 tot war.

Zur gleichen Zeit, in der Sile Lakemans ihr angebliches Hexendasein mit dem Leben bezahlen muss, bekommt Wilster die ersten schweren Auswirkungen des Dreißigjährigen Krieges zu spüren. Denn ab 1623 betrieb der Landesherr, König Christian IV. von Dänemark, eine massive Aufrüstung und versammelte seine Truppen in der Festung Glückstadt an der Niederelbe, das er 1617 mit großen Ambitionen gegenüber Hamburg als auch gegenüber der anderen Elbseite gegründet hatte. Und schon bevor der König 1626 endgültig in den Krieg eingriff, litt Wilster unter der zügellosen Soldateska seines Landesherrn. Zur regelrechten Katastrophe für Wilster kam es dann jedoch ab 1627: Christian IV. erlitt bei Lutter am Barenberge eine schwere Niederlage, was 1627 die Invasion der „Kaiserlichen" unter Wallenstein zur Folge hatte. Sie überzogen das gesamte Land, schlossen die Festung Glückstadt ein und besetzten unter dem kaiserlichen Oberst Francke Wilster, das ja keinen Verteidigungswert hatte. Der Rat und alle, die finanziell die Möglichkeit dazu besaßen, retteten sich durch Flucht nach Glückstadt und Hamburg, während sich die Masse der einfachen Wilsteraner Bürger ihrem Schicksal überlassen sah, das in einer zweijährigen Besatzungszeit und wiederholten Plünderungen von dem „kriegsvolke" bestand. 1629 wurde Wilster dann zwar vom Kommandanten Glückstadts zurückerobert, doch es dauerte einige Zeit, bis die Verarmung infolge des „Kaiserlichen Krieges" gelindert werden konnte und sich die Stadt wirtschaftlich wieder erholte. In den nächsten fünfzig Jahren nach dem spektakulären Handstreich von Marquard Rantzau bekam Wilster aber noch gleich drei Mal Kriegsnöte zu spüren, und damit weit über das Ende des Dreißigjährigen Krieges von 1648 hinaus. Es waren die Kriege zwischen Dänemark und Schweden, die sich in den Jahren 1643-45, 1657-60 und 1676-79 mehr oder weniger schlimm für die Stadt auswirkten, indem man „Contributionen", d. h. hohe Steuerlasten, Einquartierungen, Plünderungen, Brandschatzungen und schwere Rückschläge für den Handel zu ertragen hatte. Und nach den Kriegen griff die Verarmung erst recht um sich. Andererseits waren die Atempausen zwischen den Kriegen jedesmal so kurz, dass die ersten Erfolge wirtschaftlicher Erholung gleich wieder zunichte gemacht wurden. Schließlich folgte den drei Schwedenkriegen des 17. Jahrhunderts zu Beginn des 18. Jahrhunderts auch noch der Nordische Krieg von 1700-1713. Während des dritten Schwedischen Krieges kam es zum letzten großen Hexenprozess in Wilster.  Es war der 13. Mai 1676, als der Gerichtsvogt der Stadt die erst 14 Jahre alte Stinke Ritzers aus ihrer Wohnung abholte, um sie zum Rathaus zu führen. Dass sie an diesem Tage verhört werden sollte, hatte sich unter den Einwohnern längst herumgesprochen, denn seit Wochen lag ein Gerücht in der Luft, wonach es in der Stadt jemanden geben sollte, der hexen konnte. Gespeist wurde dieser Hexenwahn insbesondere durch einige mysteriöse Krankheiten von Menschen und Tieren, die die Doktoren der Stadt nicht hatten heilen können. In dieser brisanten Stimmung war der Name Stinke Ritzers gefallen, und prompt war sie zur Aussage vor dem Stadtsekretär Schnobel geladen worden, um zu den Vorwürfen der Hexerei Stellung zu nehmen. Äußern sollte sie sich vor allem auch zu einer Sammlung kleiner mausgrauer Kügelchen, die Wilsteraner Bürger aufs Rathaus gebracht und als „Teufelsdreck" deklariert hatten, weil überall, wo solche Pillen in Kästen, Truhen und Schatullen gefunden worden waren, angeblich vorher in den betreffenden Häusern, in der Familie oder dem Vieh ein Unheil geschehen war.

Aus dem ersten Verhör der Stinke Ritzers durch den Stadtsekretär Schnobel ging aber nur hervor, dass das vorgeladene Mädchen Beziehungen zu Trine Evers, der Frau des Totengräbers, besaß und für diese zuweilen Sträucher gesammelt, Leder, Leinen, Garn, Tücher, Speck, Seide, Schnüre, Bänder und Messing gestohlen habe. Dabei habe sie freilich einige merkwürdige Zeremonien und Verhaltensweisen der Trine Evers beobachtet. Dennoch war klar, dass das wenig ergiebige Protokoll dieser ersten Vernehmung nicht das letzte gewesen sein würde. Im Gegenteil: Wieder einmal war hier der Anfang eines wahnwitzigen  Hexenprozesses gemacht worden. Und am Ende des ersten Verhörs wurde bereits verfügt, dass Stinke Ritzers am 23. Juni 1676 noch einmal mit allem „Fleiß befragt und geprüfet" werden solle und dass auch die Frau des Kuhlengräbers, Trine Evers, zu befragen sei. Außerdem sollte die nächste Befragung sich nach den „Richtlinien zur Befragung von Hexen" richten, wie sie Jacob Sprenger und Heinrich Institoris 1487 erstmals im „Hexenhammer" formuliert hatten und wie sie dann zu einen vorgegebenen Frageschema für „Hexenprozesse" im Kehlheimer „Hexenhammer" von 1590 weiterentwickelt worden waren. Für den Wilsteraner Hexenprozess verhieß das ein Verhör mit 410 (!) Fragen, wobei man mit den „Interrogatorien" (Befragungen) nach festgelegter Abfolge und akribisch fixierten Antworten den Schein eines ordentlichen Prozesses wahrte (processus ordinarius). Gleichzeitig waren aber die normalen Prozessbedingungen außer Kraft gesetzt, denn Hexerei galt in zeitgenössischer Terminologie als „crimen exceptum", d. h. Ausnahmeverbrechen, für das eine Art Notstandsrecht konstruiert und zugelassen war.

Noch vor Beginn der zweiten Vernehmung hatte sich Johann Traen, einer der beiden Gerichtsherren, die den Hexenprozess von Wilster fortführen sollten, tatsächlich den Leitfaden für das Vorgehen in Hexenprozessen kommen lassen, nämlich den „Malleus maleficiarum", den sog. „Hexenhammer" der Dominikaner und Rechtgelehrten Jacob Sprenger und Heinrich Institoris, um für das weitere juristische Vorgehen bei der Hexenverfolgung in seiner Heimatstadt gerüstet zu sein. Schließlich hatte Johann Traen gehört, dass im Falle eines „crimen atrocissimum et occultissimum" mit herkömmlichen Prozessverfahren allein nicht weiterzukommen sei, und da wollte er sich keine Blöße geben. Am 23. Juni 1776 war es dann soweit: Stinke Ritzers sollte zum zweiten Male - diesmal nach dem Frageschema eines „richtigen" Hexenprozesses - „examinieret und befraget" werden, denn die erste Vernehmung war nach dem Hexenhammer nur „förschelnd" gewesen. Außerdem war der Gerichtsherr Traen längst zu der Überzeugung gelangt, dass die Frau des Kuhlengräbers, Trine (eigentl. Trinke) Evers, ebenfalls noch gründlich verhört werden müsse, da sie ihm erst recht verdächtig schien, eine Hexe zu sein. In diesem „zweiten" Verhör der Stinke Ritzers, das fast einen ganzen Tag lang andauerte und den Stadtsekretär Schnobel bis an den Rand des physischen Zusammenbruchs brachte, verdichteten sich jedoch nur die Gerüchte gegen Trine Evers, da Stinke Ritzers in ihrer Not stundenlang von den okkulten Handlungen und dem Schadenzauber der Frau des Kuhlengräbers berichtete. Immerhin wurde die vierzehnjährige Angeklagte am Abend dieses 23. Juni noch nicht im Gefängnis einbehalten, sondern vom Stadtvogt noch einmal nach Hause entlassen. Freilich dürften die Bürger der Marschenstadt in Sorgen und Ängsten gewesen sein, ob sie oder einer der Ihren im Verlaufe des zweiten Verhörs der Stinke Ritzers erwähnt worden sei.

Zunächst einmal aber wurde nach der Befragung des Mädchens die Frau des Totengräbers, Trinke Evers, zur Vernehmung aufs Rathaus geladen. Damit sie der Ladung auch Folge leistete, wurde sie am Stichtag vom Stadtvogt schon zu Hause aufgesucht und in dessen Begleitung zum Stadtsekretär geführt. Dieser forderte sie gemäß gerichtlichem Auftrag auf, zu den Anschuldigungen der Stinke Ritzers Stellung zu nehmen. Natürlich stritt sie alles ab, was mit Hexerei zu tun haben könnte, aber auch die Verleitung zum alltäglichen Diebstahl wies sie zurück. Da hoffte der Stadtsekretär auf die möglicherweise entlarvende Wirkung einer Gegenüberstellung der beiden Frauen, die im Verdacht standen, Hexerei betrieben zu haben. Doch die Gegenüberstellung erbrachte nur das gleiche Bild wie die Einzelvernehmung: Stinke Ritzers beschuldigte Trinke Evers der Hexerei und Hehlerei, wohl in der naiven Hoffnung, sie selbst könne so ihre Haut retten, während Trinke Evers alle Straftaten als erfunden bezeichnete.

Ein Protokoll vorn 31. Juli 1676, unterschrieben von den Senatoren und dem Sekretarius der Stadt Wilster, bestätigt in diesem Zusammenhang, dass man im Hexenprozess auf der Stelle trat. So wurden in den folgenden Wochen und Monaten zehn, zwanzig und schließlich dreißig weitere Zeugen vernommen. Alle machten kaum verwertbare Aussagen, brachten irgendwelche dubiosen Anschuldigungen gegen Trinke Evers vor. Die Prozessakten wurden dabei immer dicker, zumal der Sekretär Schnobel alle Aussagen pedantisch protokollierte. (Die gesamten Prozessdokumente von 1676 bis 1678 umfassen mehr als 1.200 Seiten!)

Mit dem schleppenden Gang des Prozesses und vor allem mit seinen bisherigen Resultaten aber wollten sich die Gerichtsherren Breide und Gude sowie der Sekretär Schnobel aber nicht zufrieden geben. Schließlich hatten sie ihren „Hexenhammer" gründlich studiert und waren durch ihn dahingehend belehrt worden, dass „Hexen" grundsätzlich alle ihnen vorgeworfenen Taten abstreiten würden. So kam es, wie es kommen musste: Man drohte mit der Anwendung der Folter, um doch noch zu dem gewünschten Geständnis der Frauen zu gelangen.

 Als Foltermethoden konnte man dabei Ende des 17. Jahrhunderts auf ein grausiges Repertoire zurückgreifen, das Menschen mit mörderischem Erfindungsgeist im Laufe der Hexenprozesse seit 1430 ersonnen hatten: Neben den Bein- und Daumenschrauben, dem Aufzug mit dem Seil oder mit Gewichten bzw. dem Aufzug auf dem "gespickten Hasen", gab es das „gefältete Stüblein", das Brennen mit Schwefelpflastern, Fackeln und geweihten Kerzen, Beträufeln mit brennendem Pech, Folter durch Schlafentzug („,tormentum insomniae"), Entzug des Essens und Trinkens, heiße Säurebäder, Ausbrechen der Arme aus den Gelenken oder Folterungen mit dem „Hackerschen Stuhl" und dem „Spanischen Stiefel". Außerdem waren alte Ordalien wie die Feuer- und Wasserprobe wieder aufgenommen worden und ja schon im Wilsteraner Hexenprozessß von 1622 zur Anwendung gekommen.

Die erste Tortur war für den 3. Juli 1677 angekündigt, zwei weitere für den 9. und 14. Juli. Dabei hatte bereits der „Hexenhammer" im Wissen um die Widerrechtlichkeit von mehreren Folterungen den weltlichen Richtern den Rat gegeben, die Wiederholung der Tortur als „Fortsetzung" zu bezeichnen - eine klare Anweisung zur Sprachmanipulation aus dem 15. Jahrhundert. Tatsächlich kam es dann Anfang Juli 1677 zu den Torturen der Trinke Evers im Keller des (alten) Wilsterschen Rathauses. Gefoltert wurde die dreiundvierzigjährige Frau durch das Zwicken mit glühenden Zangen. Dabei wurden ihr jedes mal sämtliche Kleider vom Leib gerissen, so dass sie den vier Männern des Gerichts hilf- und schamlos ausgeliefert war. Gesucht wurde zum einen das so genannte Hexenmal, und außerdem wurden von ihr Geständnisse hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Hexenkünste erwartet. Und tatsächlich bekam das Gericht die gewünschten Resultate. Zum einen gestand Trinke Evers, ein Hexenmal zu besitzen, und zwar an einer Stelle, die der Sekretär Schnobel mit einem lateinischen Namen belegte. Zum anderen gestand sie, nachdem man auch die Daumenschrauben eingesetzt und spanische Stiefel angedroht hatte, das Hexereidelikt im Sinne der Ankläger. Unter dem Druck der Folterqualen gab sie an, das Hexen vierzehn Jahre zuvor von der alten Schnürmacherschen, der inzwischen 79jährigen Trinke Kuhlmanns, erlernt zu haben.

Darüber hinaus erfand Trinke Evers wie Tausende andere Opfer der Foltergerichte eine Reihe von sog. Hexendelikten, die ihr durch Stichworte der Ankläger suggeriert wurden: Im Protokoll ist vom Legen von Teufelskugeln die Rede, vom Kauf von Teufelskraut, von Hexentreffen auf dem Schwiensbrook und auf dem Blocksberg, da ist vom Verfluchen der Sakramente die Rede, von einem Teufelspakt, von Schadenszauber gegenüber mehr als 20 Personen, und schließlich wird ein Teufelsbuhle namens Johann Clausen erwähnt.

Nach dem makabren Erfolg bei Trinke Evers wurde - in Gegenwart der Senatoren Breide und Gude sowie den beiden Achtbürgern Hinrich Meyers und Paul Kreyen - auch die vierzehnjährige Stinke Ritzers der Folter unterzogen, um von ihr ebenfalls das Geständnis bezüglich der ihr vorgeworfenen Hexereidelikte zu erhalten. Und auch sie bekannte sich nach drei Torturen zu den Taten, die ihr die Ankläger suggerierten.

Nun war es natürlich nur noch eine Frage der Zeit, bis man sich gerichtlich auch mit der 79jährigen Trinke Kuhlmanns befasste, die Trinke Evers als ihre Hexenlehrerin benannt hatte. Eine Schwester dieser alten Frau war bereits in Glückstadt wegen Hexerei verbrannt worden, und insofern war sie fast schon ohne Überlebenschance, noch bevor sie das erste Verhör und die erste Folterung zu gewärtigen hatte. Dennoch wurden auch gegen sie zunächst einmal rund 20 Zeugen ins Feld geführt, die sie mit abstrusen Aussagen der jahrzehntelangen Hexerei bezichtigten. Doch wie die beiden anderen Frauen bestritt auch die alte Kuhlmanns ohne den Einsatz der Folter die ihr vorgeworfenen Delikte. Also drohte auch in ihrem Falle die Folter. Doch da bekam selbst das Gericht Bedenken.

Freilich waren es keine humanitären Beweggründe, die die Wilsteraner Gerichtsherren bezüglich der Folter zögern ließen, sondern rein formaljuristische Bedenken. Denn nach tradierten Maßnahmen bei Hexenprozessen durften die der Hexerei bezichtigten Frauen nur den Feuertod sterben, aber nicht während der Folter selbst zu Tode kommen - nach Möglichkeit. Nun war aber bei dem Alter der Trinke Kuhlmanns zu befürchten, dass sie ein Verhör unter Einsatz der Folter nicht überleben würde. Mit Sile Lakemanns hatte man ja 1622 schon erlebt, dass eine wesentlich jüngere Frau die Folterqualen nicht überlebt hatte.

Also setzten die Gerichtsherren der Stadt ein "untertänigstes" Schreiben an die juristische Fakultät Helmstedt auf, in dem sie um Rat suchten. Auch darin hatte man Übung, denn auch 1622 hatte man eine Juristenfakultät um Rechtsberatung gebeten. Das Rechtsgutachten vom Helmstedt ließ ebenfalls auf sich warten und traf erst am 22. April 1678 ein. Seit Prozesssbeginn waren jetzt also schon fast zwei Jahre vergangen. Die Antwort der Julius-Universität fiel eher diplomatisch aus, denn man empfahl dem Wilsteraner Gericht die Hinzuziehung eines Arztes während des Prozesses, ansonsten aber solle man durchaus an den entscheidenden Fragen festhalten.

Dieses Schreiben der Universität Helmstedt aber bedeutete letztlich die Rettung für die alte Frau, denn der mutige Glückstädter Arzt Dr. Christian Politius bescheinigte der Angeklagten eine solche körperliche Verfassung, dass sie eine Folterung nicht überleben würde. In den Augen des Wilsteraner Bürgermeisters und Gerichtsherren Johann Breide war das Gutachten von Helmstedt natürlich ein schwerer Rückschlag, denn da das Hexereidelikt ja in wesentlichen Teilen imaginär war, gestanden die meisten Menschen die ihnen vorgeworfenen Taten - anders als einfache abergläubische Handlungen - nur unter extremer Gewaltanwendung. Kam die Folter aber - wie im Falle der Trinke Kuhlmanns - nicht mehr in Frage, geriet der gesamte Hexenprozess ins Wanken. Es blieben den Anklägern dann nur noch standfeste Zeugen, die Hexereidelikte der Angeklagten beschworen, auch wenn sie den Tod der unrechtmäßig Beschuldigten bedeuten konnten. Und so verfuhr man auch in Wilster. Es wurden neue Zeugen gegen alle drei angeklagten Frauen geladen, um das zu fällende Urteil rechtmäßig und begründet erscheinen zu lassen. Und nach weiteren Zeugenvernehmungen und Verhören der inhaftierten Frauen ergingen dann schließlich folgende Urteile: Trinke Evers wurde zum Feuertode verurteilt, die inzwischen fünfzehnjährige Stinke Ritzers und die fast 80jährige Trinke Kuhlmanns wurden des Landes verwiesen. Die Verbrennung der Trinke Evers wurde sehr bald nach der Urteilsverkündung auf dem Marktplatz zu Wilster unter großer Anteilnahme der Stadtbewohner vollzogen.

Wie im Hexenprozess von 1622 spielt auch 1678 die Regelung der finanziellen Seite eine beachtliche Rolle. Denn einmal hatten die Herren Richter der Stadt Wilster enorme Sitzungsgelder zu erwarten, zum anderen hatte jedes Handschreiben ein Entgelt gekostet, und jede einzelne Tortur der gequälten Frauen war für die Personen, die von Amts wegen an der Folterung als Zeugen teilgenommen hatten, finanziell zu entschädigen. Ferner war der Glückstädter Arzt Dr. Politius ebenso zu honorieren wie der Glückstädter Scharfrichter. Hinzu kamen die Kosten für das Rechtsgutachten der Universität Helmstedt und ein zweites der Universität Kiel, das man kurz vor der Urteilsverkündung noch eingeholt hatte, weil man sich in seiner Urteilsfindung bezüglich der ältesten und jüngsten Angeklagten nicht sicher war (wobei es freilich nie um humanitäre Gründe oder echte Zweifel am Hexereidelikt selbst ging). Von den mittelosen Frauen waren die Prozesskosten nicht einzutreiben, also musste der Stadtsäckel wieder einmal herhalten, und das mitten im dritten Schwedischen Krieg und im Zeichen dramatisch sinkender Steuereinnahmen, wie man heute weiß. Denn 1682, vier Jahre nach dem teuren Hexenprozess, bewilligte die königliche Regierung von Dänemark, dass die Steuerlasten Wilsters von „66,5 Pflügen" auf nur 44 reduziert wurden, d. h., die Steuerkraft der Stadt war um gut ein Drittel gesunken. Viele Häuser standen leer und verfielen wie die Stadttore, die in den frühen achtziger Jahren verschwanden. Sogar der Rat wurde 1683 auf fünf Mitglieder verkleinert, nur die Acht-Männer, die "Quartiersleute" blieben als Gremium in traditioneller Stärke erhalten.

Zum Schluss noch ein Ausblick auf die Umgebung Wilsters, was die Durchführung von Hexenprozessen anbetrifft. So soll ganz in der Nähe der Marschenstadt, nämlich in Vaale, Anfang des 18. Jahrhunderts eine der letzten Hexenverbrennungen in Schleswig-Holstein vorgenommen worden sein. Dabei soll es sich um die Frau eines Bauern in Vaale gehandelt haben, die von mehreren Einwohnern des eigenen Dorfes und der Nachbarschaft des Schadenszaubers zum Nachteil von Menschen und Personen beschuldigt worden sein soll. Infolge dieser Beschuldigungen wurde ihr der Prozess gemacht, und es soll auch in diesem Fall die Folter zur Anwendung gekommen sein. Und wie im Wilsteraner Prozess von 1622 soll die Wasserprobe vor der späteren Tötung der Angeklagten gestanden haben. Die Verbrennung der Frau soll dann nach dem Urteil des Schenefelder Ding-Gerichts auf dem Krinkberg vorgenommen worden sein. So jedenfalls hat es ein gewisser Peter Voß im vorigen Jahrhundert berichtet, und so wird es mit aller Vorsicht in der Chronik der Gemeinde „Vaale" (1977) geschildert. Ähnlich vage wie die Berichte über den angeblichen Hexenprozess von Vaale sind die Hinweise zu einem solchen Verfahren in Breitenburg. Dagegen sind die Hexenprozesse von Meldorf und Glückstadt zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges genau belegt und schon gründlich untersucht worden. So wurden in den Jahren 1618 bis 1620 in Meldorf vier Frauen als angebliche Hexen zum Tode verurteilt und verbrannt. Es waren dies Wiben Maß Telse, die am 14. Oktober 1618 hingerichtet wurde, ferner Grete von Barlt, verbrannt am 5. Februar 1619, Rips Aleke am 6. Oktober 1619 und Cileke Timmens, die am 5. Mai 1620 dem Scheiterhaufen zum Opfer fiel. Im Jahrbuch des Vereins für Dithmarsische Landeskunde, Bd. VII., hat Reimer Hansen 1927 ausführlich diese Hexenprozesse geschildert. Zur gleichen Zeit wie der erste Hexenprozess in Wilster hat im Frühjahr 1622 im benachbarten Glückstadt ein Hexenprozess gegen eine Frau namens Barbara Krügers stattgefunden. Sie hat dann unter der Folter ausgesagt, von Sile Lakemanns in Wilster das Zaubern gelernt zu haben und so den oben geschilderten Prozess mit ins Rollen gebracht. Außerdem war ja die Schwester der in Wilster als Hexe hingerichteten Trinke Evers, eine geborene Möller, in Glückstadt auf dem Scheiterhaufen umgebracht worden. Hinzu kommen weitere Fälle von Hexenverbrennungen in den Elbmarschen, von denen schon in den dreißiger und frühen fünfziger Jahren der Hamburger Hexenforscher Johann Kruse berichtet hat.

Wilster ist also mit seinen Hexenprozessen kein Einzelfall im südlichen Holstein oder im Kreise Steinburg gewesen. Andererseits zeigen die beiden Prozesse der kleinen Marschenstadt, dass selbst in einer norddeutschen und protestantischen Kleinstadt wie Wilster politische und geistige Strömungen der europäischen Geschichte ihre Auswirkungen zeigten. Das galt für die in Europa praktizierte Hexenverfolgung ebenso wie für die grausam geführten Kriege des 17. Jahrhunderts. Die überregionalen historischen Ereignisse ließen die Region, die Provinz und die Menschen in ihr nicht unberührt, im Gegenteil. Umgekehrt sind Ereignisse wie die Hexenprozesse von Wilster und das bedrückende Verhalten der meisten Menschen den angeklagten Frauen gegenüber gar nicht ohne den Kontext der europäischen Hexenverfolgungen und die politische, geistige und rechtliche Situation Europas im 17. Jahrhundert zu verstehen.

Anmerkungen: Da es sich bei dem oben abgedruckten Aufsatz nicht um einen Beitrag handelt, der den Anspruch einer wissenschaftlichen Studie erhebt, habe ich innerhalb des Textes auf bibliographische Anmerkungen verzichtet. Andererseits habe ich mich mehr oder weniger stark an der vorhandenen Fachliteratur zur Hexenverfolgung im Allgemeinen und in unserer Region orientiert und sie ausgewertet, so dass ich sie hier aufführe. Mein Dank gilt ferner verschiedenen Buchhändlern aus Südholstein und meiner Kollegin Anke Andreae, die mir bei der Beschaffung von Titeln zur Hexenverfolgung hilfreich zur Seite gestanden haben. Mein Dank gilt ferner den Damen und Herren vom Stadtarchiv in Itzehoe und Herrn Richard Huusmann, dem Leiter des Stadtarchivs in Wilster.

Quelle: Auszug aus „Die Hexenprozesse von Wilster im Kontext der europäischen Hexenverfolgung des 17. Jahrhunderts" von Manfred Koch (Itzehoe) aus dem Steinburger Jahrbuch 1991

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